Aufmaßblatt quer

Das Arbeitsblatt Aufmass quer wurde von mir erstellt um einfach Aufzeichnungen über Aufmasse auf Baustellen erfassen zu können.

Kopfbereich
Im Kopfbereich können Daten zum Projekt, Gebäude, Anlage und dem Kunden erfasst werden.

16 Spalten
In die Spaltenköpfe können der LV-Titel sowie die LV-Position und Bezeichnung eingetragen werden.

18 Zeilen
In den Zeilen werden der Installationsorte so wie die erfassten Mengen aufgezeichnet

Aufmassbereich
Im Aufmassbereich können in 288 Zellen Daten übersichtlich erfasst werden.

Fußbereich
In der Fußzeile könne Einzelpreis und Gesamtpreis der einzelnen Spanten eingetragen werden. Der Auftragnehmer und Auftraggeber können in einem Unterschriftsfeld die Richtigkeit des Aufmasses per Unterschrift bestätigen.

Weitere Informationen:
Das Aufmassblatt dient bei uns im Betrieb als Grundlage zur Abrechnung von Projektgeschäften die als Einzelpreisvertrag angeboten und beauftragt wurden.

Aufmaß erstellen

Das Aufmassblatt quer dient bei uns unter anderen im Betrieb als Grundlage zur Abrechnung von Projektgeschäften die als Einzelpreisvertrag angeboten und beauftragt wurden.

Wir erstellen für jedes Projekt ein Raumverzeichnis / Baumbuch.

VOB/B §2 Abs. 2
Nach VOB/B §2 Abs.2 wird die Vergütung nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z.B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist.

VOB/B §14 Abs. 1
Nach VOB/B §14 Abs.1 hat der Auftragnehmer seine Leitung nachprüfbar aufzumessen. Eine prüfbare Abrechnung ist demnach ein Fälligkeitsvoraussetzung für den Vergütungsanspruch. Weiter gibt die VOB/B §14 Abs. 1 vor, dass der Auftragnehmer die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen, meist in einem Leistungsverzeichnis enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden hat. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen des Auftraggebers getrennt abzurechnen. Hier hat sich bewährt, Nachträge am Ende als eigene Titel in das Leistungsverzeichnis einzufügen.

VOB/B §14 Abs. 2
Nach VOB/B §14 Abs.2 sind für die Abrechnung notwendigen Feststellungen dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen, hierzu gehört unter anderen die VOB/C, und den anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen. Bleibt der Auftraggeber einer gemeinsamen Feststellungstermin fern, so hat dieser im Nachgang die Beweisflicht.

VOB/C, ATV DIN 18299
Nach VOB/C, DIN 18299, „Allgemeine Regelungen für Bauleistungen jeder Art“, Abs. 5 ist die Leistung aus Zeichnungen die der Leistung entsprechen zu ermitteln. Sollten solche Zeichnungen nicht vorhanden sein ist die Leistung aufzumessen. Nach DIN 18299, Abs. 4.1.3 gehören die Arbeiten für die Erstellung des Aufmasses, so wie das Vorhalten von Messgeräten usw zu den vertraglichen Nebenleistungen, auch wenn diese nicht gesondert im Vertag aufgeführt werden.

VOB/C, ATV DIN 18382
Nach VOB/C, DIN 18382, „Nieder- und Mittelspannungsanlagen mit Nennspannung bis 36kV“, Abs. 5 sind für die Ermittlung der Leistung, unabhängig ob diese nach Zeichnung oder Aufmass erfolgt, die Maße der Anlagenteile zugrunde zu legen.
Bauteile von Verlegesystemen (Kabelrinne, Kanal, Rohre usw.) sowie Kabel und Leitungen werden nach der tatsächlich verlegten Länge in der Mittelachse aufgemessen. Verschnitt wird dabei nicht berücksichtigt.
Bauteile werden übermessen.

BGB §650 – Kostenanschlag

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

BGB §649 – Kündigungsrecht des Bestellers

Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

Entgangener Gewinn

Der entgangene Gewinn ist der mögliche Bestandteil einer Schadensersatzforderung. Als entgangen gilt nach BGB §252 der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

Entgangener Gewinn bei Behinderung
Die VOB/B schränkt in § 6 Abs. 6 das Recht auf entgangenen Gewinn bei Behinderungen ein. Dem Geschädigten steht danach ein solcher nur zu, wenn der Vertragspartner die Behinderung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.

Entgangener Gewinn bei Kündigung – Vergütungsanspruch bei Wegfall von Leistungen
Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag oder Teile davon, ohne dass er hierfür einen triftigen Grund vorweisen kann, steht dem Auftragnehmer der entgangene Gewinn BGB §§ 649 und VOB/B § 8 Abs. 1 zu. Statt den entgangenen Gewinn im Einzelnen nachweisen zu müssen, hat der Auftragnehmer nach den genannten Regelungen die Möglichkeit, 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zu verlangen.

Die Höhe des entgangenen Gewinns kann durch das Gericht nach § 287 ZPO geschätzt werden. Ein Vollbeweis ist nicht erforderlich.

Infos teilweise aus
bausuchdienst.de
bauprofessor.de

Nachtragsangebot

Nach §1 Abs. 1 VOB/B sind Änderungen des Bauentwurfs dem Auftraggeber vorbehalten.

Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer nach §1 Abs. 4. auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen.

Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist nach §2 Abs. 5 ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.

Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer nach §2 Abs. 6 Satz 1. Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.

Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden nach §2 Abs.8 Satz 1. nicht vergütet. Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch nach §2 Abs.8 Satz 2 zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden.

Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat der Auftraggeber nach §9 Abs.1 sie zu vergüten. Lässt der Auftraggeber vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat er nach. §9 Abs.2 die Kosten zu tragen.