Abholung Schäferwagen in Ötisheim
Monat: Mai 2017
BGB §650 – Kostenanschlag
BGB §649 – Kündigungsrecht des Bestellers
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
BGB §252 – Entgangener Gewinn
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
BGB §150 – Verspätete und abändernde Annahme
BGB §148 – Bestimmung einer Annahmefrist
Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.
Entgangener Gewinn
Der entgangene Gewinn ist der mögliche Bestandteil einer Schadensersatzforderung. Als entgangen gilt nach BGB §252 der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
Entgangener Gewinn bei Behinderung
Die VOB/B schränkt in § 6 Abs. 6 das Recht auf entgangenen Gewinn bei Behinderungen ein. Dem Geschädigten steht danach ein solcher nur zu, wenn der Vertragspartner die Behinderung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.
Entgangener Gewinn bei Kündigung – Vergütungsanspruch bei Wegfall von Leistungen
Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag oder Teile davon, ohne dass er hierfür einen triftigen Grund vorweisen kann, steht dem Auftragnehmer der entgangene Gewinn BGB §§ 649 und VOB/B § 8 Abs. 1 zu. Statt den entgangenen Gewinn im Einzelnen nachweisen zu müssen, hat der Auftragnehmer nach den genannten Regelungen die Möglichkeit, 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zu verlangen.
Die Höhe des entgangenen Gewinns kann durch das Gericht nach § 287 ZPO geschätzt werden. Ein Vollbeweis ist nicht erforderlich.
Infos teilweise aus
bausuchdienst.de
bauprofessor.de
Nachtragsangebot
Nach §1 Abs. 1 VOB/B sind Änderungen des Bauentwurfs dem Auftraggeber vorbehalten.
Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer nach §1 Abs. 4. auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen.
Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist nach §2 Abs. 5 ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.
Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer nach §2 Abs. 6 Satz 1. Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.
Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden nach §2 Abs.8 Satz 1. nicht vergütet. Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch nach §2 Abs.8 Satz 2 zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden.
Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat der Auftraggeber nach §9 Abs.1 sie zu vergüten. Lässt der Auftraggeber vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat er nach. §9 Abs.2 die Kosten zu tragen.
Infomaterial zur Elektroinstallation
elektro-plus.com
Nachtragsleistungsverzeichnis
Nach VOB/B §3 Abs. 1 liegt die Erstellung von Ausführungsunterlagen beim Auftraggeber.
Die Planung und Erstellung von Ausführungsunterlagen beim VOB/B-Vertrag ist nach §3 ABS.1 VOB/B regelmäßig Sache des Auftraggebers. Wünscht der Auftraggeber nach $2 Abs.5 VOB/B eine Ausführungsänderung oder eine Zusatzleistung, so ist es seine Sache, dafür ein entsprechendes Leistungsverzeichnis zu erstellen. Es ist also nicht Aufgabe des Auftragnehmers, im Zuge eines Nachtragangebots zur Nachtragsleistungen selbst Planungsleistungen in Form von Leistungsbeschreibungen zu erbringen.
Nach VOB/C DIN 18299, Abs.4.2.3 gehört das Erfüllen von Aufgaben des Auftraggebers hinsichtlich Planung und Ausführung des Bauvorhabens zu den besonderen Leistungen. Diese gehören nach Abs.4.2 „Besondere Leistungen“ nur dann zu den Vertraglichen Leistungen wenn diese vertraglich als besondere Leitung vereinbart oder in der Leistungsbeschreibung erwähnt sind.