Das Aufmassblatt quer dient bei uns unter anderen im Betrieb als Grundlage zur Abrechnung von Projektgeschäften die als Einzelpreisvertrag angeboten und beauftragt wurden.
Wir erstellen für jedes Projekt ein Raumverzeichnis / Baumbuch.
VOB/B §2 Abs. 2
Nach VOB/B §2 Abs.2 wird die Vergütung nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z.B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist.
VOB/B §14 Abs. 1
Nach VOB/B §14 Abs.1 hat der Auftragnehmer seine Leitung nachprüfbar aufzumessen. Eine prüfbare Abrechnung ist demnach ein Fälligkeitsvoraussetzung für den Vergütungsanspruch. Weiter gibt die VOB/B §14 Abs. 1 vor, dass der Auftragnehmer die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen, meist in einem Leistungsverzeichnis enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden hat. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen des Auftraggebers getrennt abzurechnen. Hier hat sich bewährt, Nachträge am Ende als eigene Titel in das Leistungsverzeichnis einzufügen.
VOB/B §14 Abs. 2
Nach VOB/B §14 Abs.2 sind für die Abrechnung notwendigen Feststellungen dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen, hierzu gehört unter anderen die VOB/C, und den anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen. Bleibt der Auftraggeber einer gemeinsamen Feststellungstermin fern, so hat dieser im Nachgang die Beweisflicht.
VOB/C, ATV DIN 18299
Nach VOB/C, DIN 18299, „Allgemeine Regelungen für Bauleistungen jeder Art“, Abs. 5 ist die Leistung aus Zeichnungen die der Leistung entsprechen zu ermitteln. Sollten solche Zeichnungen nicht vorhanden sein ist die Leistung aufzumessen. Nach DIN 18299, Abs. 4.1.3 gehören die Arbeiten für die Erstellung des Aufmasses, so wie das Vorhalten von Messgeräten usw zu den vertraglichen Nebenleistungen, auch wenn diese nicht gesondert im Vertag aufgeführt werden.
VOB/C, ATV DIN 18382
Nach VOB/C, DIN 18382, „Nieder- und Mittelspannungsanlagen mit Nennspannung bis 36kV“, Abs. 5 sind für die Ermittlung der Leistung, unabhängig ob diese nach Zeichnung oder Aufmass erfolgt, die Maße der Anlagenteile zugrunde zu legen.
Bauteile von Verlegesystemen (Kabelrinne, Kanal, Rohre usw.) sowie Kabel und Leitungen werden nach der tatsächlich verlegten Länge in der Mittelachse aufgemessen. Verschnitt wird dabei nicht berücksichtigt.
Bauteile werden übermessen.